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Vereinbarungen des DOSB mit der GEMA

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat mit der GEMA den so genannten GEMA-Gesamtvertrag geschlossen, der sämtliche Musiknutzungen in den Sportvereinen regelt. Der Großteil der in den Sportvereinen üblichen Musiknutzungen ist so mit einer Zusatzvereinbarung abgegolten. Als Abgeltung leistet der DOSB eine Pauschalsumme an die GEMA. Diese Pauschalsumme wird auf die Landessportbünde umgelegt und von diesen anteilig nach Mitgliederzahlen geleistet.

Vorteile der Zusatzvereinbarung sind erhebliche Kosteneinsparungen und ein geringerer Verwaltungsaufwand in den Vereinen.

Sofern Musik genutzt wird, die nicht abgegolten ist und damit kostenpflichtig wird, gewährt die GEMA nach dem Vertrag einen Rabatt in Höhe von 10 – 20% bei rechtzeitiger Anmeldung. Auch dieser Vorteil sollte von allen Vereinen genutzt werden, da bei nicht rechtzeitiger Anmeldung erhebliche Schadensersatzforderungen in Form von Kontrollzuschlägen seitens der GEMA geltend gemacht werden.

Die Zusatzvereinbarungen im Einzelnen

Achtung
Unterbleibt eine rechtzeitige Anmeldung bei der GEMA, kann es sehr teuer für den Verein werden!

Hinweis
Sofern die im Vereins-Betrieb gespielte Musik nicht in der nachfolgend beschriebenen Zusatzvereinbarung aufgeführt ist, wird sie anmelde- und damit auch kostenpflichtig!

Folgende Musiknutzungen der Sportvereine sind abgegolten, soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten:

a) Jahres- und Monatsversammlungen

b) Vortragsabende

c) Weihnachtsfeiern oder Jahresabschlussfeiern ohne Tanz

d) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen

e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

f) Totenfeiern

g) Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppe ohne Tanz

h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist.
Dies gilt ausschließlich bei Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern. Das Abspielen von Musik in vereinseigenen kleineren "Krafträumen", in denen Vereinsmitglieder aller Abteilungen (aber keine "Gäste") trainieren ist ebenfalls abgegolten.

j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung wie Meisterfeiern, Schulungen o.ä. Veranstaltungen in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind.
Praxis-Beispiel
Eine Fußballmannschaft feiert ihren Sieg in den vereinseigenen Schulungsräumen. Im Rahmen dieser Feier werden CD´s abgespielt. Den Spielern wird eine Kiste mit Erfrischungsgetränken bereitgestellt. Die vereinsinterne Veranstaltung ist im GEMA-Gesamtvertrag abgegolten. Die bloße Bereitstellung von Getränken in dieser Form führt nicht dazu, dass der Raum als" bewirtschaftet" anzusehen ist.
Nicht abgegolten ist allerdings die Musiknutzung in bewirtschafteten Vereinsheimen.

k) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erheblich andere Aktivitäten bestehen. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn im Rahmen solcher Feste auch noch ein "Bunter Abend mit Tanz" durchgeführt wird.
Sonderregelung Mitternachtssport:
Viele Vereine bieten inzwischen "Mitternachtssport" an, um auf diesem Wege gerade sozial benachteiligten Jugendlichen im Wege der Gewaltprävention eine Möglichkeit zu sportlichen Betätigung zu bieten. Um das Angebot für Jugendliche attraktiver zu machen wird bei diesen Veranstaltungen (meist Basketball und/ oder Fußball) auch Musik gespielt,. Diese Angebote fallen noch unter den Bereich der "Sport- und Spielfeste" und sind somit durch die Zusatzvereinbarung abgegolten. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Sport und nicht die Musik im Mittelpunkt des Angebots steht.
Hinweis
Achten Sie bei (Zeitungs-)anzeigen und Pressemitteilungen, in denen auf entsprechende Angebote hingewiesen wird, auf unmissverständliche Formulierungen.

l) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich eines "Tages der offenen Tür"
Hinweis
Die Musiknutzungen sind nur zur Präsentation einer Sportart abgegolten, nicht aber, wenn die Musik zur Unterhaltung der Besucher gespielt wird.

m) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird.

n) Musiknutzung bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
Es ist nicht mehr erforderlich, dass Bildungswerke der LSB ihre Musiknutzungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung separat anmelden.
Durch diese Zusatzvereinbarung sind nicht nur Maßnahmen in den Gebäuden der Bildungswerke selbst, sondern auch dezentrale Maßnahmen abgegolten, die vom Bildungswerk durchgeführt werden.

o) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (so genannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern, auch wenn ein Eintrittsgeld in Höhe von 10,00 Euro erhoben wird.
Musiknutzung in der Halbzeit von Sportveranstaltungen sowie bei Siegerehrungen zählt ebenfalls zur musikalischen Umrahmung. Musiknutzungen bei solchen Siegerehrungen werden auch dann noch als" musikalische Umrahmung" der Veranstaltungen angesehen, wenn zwischen dem Ende der Sportveranstaltungen und der Siegerehrung einige Tage liegen.
Praxis-Beispiel
Ein Schützenverein hält nach einem Turnier die Siegerehrung nicht unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung ab, sondern erst drei Tage später.
Dabei darf es sich aber nur um eine Musiknutzung im Rahmen der Siegerehrung (als Abschluss der Sportveranstaltung) und nicht um einen "Ball" mit Meisterehrung oder eine ähnliche Veranstaltung handeln.


Hinweis
Beachten Sie, dass die Punkte (a) bis (o) nur dann in Kraft treten, wenn die Musizierenden keine Entlohnung erhalten!

Achtung
Alle geselligen Veranstaltungen mit Musiknutzung, die nicht ausdrücklich in der Zusatzvereinbarung erwähnt sind, müssen weiterhin gemeldet werden.

Zuständig für die GEMA im BfCW ist unsere besondere Vertreterin:
Beate Reinecker / Tel.: (06242) 2691 / Fax: (06242) 912883

Kulanzregelung

Beim Verstoß gegen die Meldepflicht erhebt die GEMA in der Regel Schadensersatzanspruch. (siehe Schadensersatzspruch). Im Falle erstmaliger Verstöße von Vereinen gegen ihre Anmeldepflichten sieht die GEMA von der Erhebung des sog. "Kontrollzuschlages" ab. Wird im Einzelfall von einer Bezirksdirektion anders verfahren, sollte dies dem Deutschen Sportbund mitgeteilt werden.

Wendet sich ein Verein nach einer Veranstaltung mit dem Hinweis an die GEMA, dass entgegen den ursprünglichen Erwartungen deutlich weniger Besucher zu der Veranstaltung gekommen sind, so dass die Entrichtung der GEMA-Gebühren eine deutliche Härte darstellt, sind einige Bezirksdirektionen in solchen Fällen durchaus bereit, im Wege der Kulanz einen Gebührennachlass zu gewähren. Hierfür ist allerdings ein entsprechender überprüfbarer Nachweis in Form einer Offenlegung der Gesamtkalkulation der Veranstaltung erforderlich.